§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
In Ihrer Mietwohnung machen Sie sich gerade etwas zu essen und lassen sich ablenken. Das Speiseöl in der Pfanne entzündet sich. Trotz eifriger Löschversuche gerät das Feuer außer Kontrolle. Den entstandenen Feuerschaden an der gemieteten Wohnung übernehmen wir im Rahmen unserer Privathaftpflichtversicherung bis zur vereinbarten Versicherungssumme.